Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVLB)
der Gonon Isolation AG und der Gonon System AG, nachfolgend kurz Lieferant oder Gonon genannt
1. Allgemeine Verkaufsbedingungen
1.1 Kunde Diese AVLB sind verbindlich, sofern sie im Angebot, in der Bestellungsannahme oder in anderer Weise während des Vertragsschlusses als anwendbar erklärt werden. Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn sie vom Lieferanten ausdrücklich und schriftlich akzeptiert wurden. Vereinbarte Änderungen oder Ergänzungen bedürfen für deren Verbindlichkeit der schriftlichen Form. Im Falle von sprachlichen Abweichungen zwischen den Texten gilt die deutschsprachige Fassung.
1.2 Bestellungen von Waren im Wert von über CHF 2‘000 sowie Sonderanfertigungen, welche kundenindividuell beschafft oder angefertigt werden, müssen durch den Käufer schriftlich erfolgen. Das Risiko einer fehlerhaften Bestellungsübermittlung trägt der Kunde.
1.3 Erweist sich eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen als nichtig oder nicht vollstreckbar, bleiben sämtliche anderen Bestimmungen davon unberührt.
2. Preise
Die Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer und LSVA. Der Lieferant ist berechtigt, Teuerungs- und andere Zuschläge zu erheben, sofern sich wesentliche Kostenbestandteile (z. B. Rohstoffpreise, Energie-, Lohn- oder Transportkosten) nach Vertragsschluss erheblich erhöhen. Die Anpassung erfolgt auf Basis allgemein anerkannter Indizes (z. B. Landesindex der Konsumentenpreise oder branchenspezifische Preisindizes) oder nachweisbarer Kostensteigerungen.
3. Lieferbedingungen
3.1 Die unverbindliche Angabe des Liefertermins erfolgt nach der endgültigen Bestellungsannahme. Für Terminlieferungen werden je Auftrag zusätzliche Kosten in Rechnung gestellt (siehe Preisliste Dienstleistungen). Für getöntes Material muss die Machbarkeit und die Rezeptur des Farbtones vorliegen, um die Lieferfrist einhalten zu können. Aufgrund fehlender Farbtonrezeptur kann sich die Lieferfrist verlängern.
Beispiel Lieferfristen:
• Für Dämmplatten, Sonderanfertigungen usw. (keine Lagerware) – siehe Lieferfrist-Angaben der einzelnen Produkte.
• Für Abholer: bei bereits rezeptierten Farbtönen wird das Material so schnell als möglich produziert und bereitgestellt. Die Machbarkeit des Farbtons bzw. der Verfügbarkeit des Materials ist vorgängig abzuklären.
• Für Sonderanfertigungen nach Absprache; die Frist beginnt mit dem Eingang einer allfälligen Akontozahlung zu laufen.
• Getönte Ware, welche zur Abholung bereitgestellt wird, muss innerhalb von 5 Arbeitstagen abgeholt werden. Ansonsten wird die Ware auf Kosten des Kunden zugestellt.
3.2 Lieferterminangaben sind nur bei Lieferungen auf einen vereinbarten, terminierten Zeitpunkt verbindlich. Andere Liefertermine sind in jedem Fall eingehalten, wenn die bestellte Ware innerhalb der vereinbarten Frist ab Werk versandbereit ist. Wir übernehmen keine Haftung für das rechtzeitige Eintreffen der Ware beim Kunden. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen Gonon, die Herstellung und Lieferung um die Dauer der Behinderung inkl. angemessener Vorlaufzeit herauszuschieben oder entschädigungslos vom Vertrag zurückzutreten. Das gilt auch für Verkehrsstörungen, Betriebsstörungen (z. B. durch Maschinenausfall, unverschuldete Mängel an Betriebs-/ Rohstoffen) und Verzögerung durch Zulieferanten. Angegebene Lieferfristen und Liefertermine sind Richtwerte und gelten vorbehaltlich von Verzögerungen durch Warenengpässe, Maschinenstörungen, Verkehrsproblemen, Fällen von höherer Gewalt, usw. Aus dadurch entstandenen Verzögerungen können weder materielle noch finanzielle Ersatzansprüche abgeleitet werden.
3.3 Waren werden ausschliesslich in ganzen Verpackungseinheiten geliefert. Teilmengen davon sind ausgeschlossen. Teillieferungen sind zulässig.
3.4 Erfolgt die Ablieferung nicht termingerecht, kann der Kunde nach dem Verstreichen einer von ihm schriftlich angesetzten Nachfrist von mindestens fünf Tagen vom Vertrag zurücktreten. Ein Geltend machen von Forderungen auf Grund des Rücktritts ist ausgeschlossen.
3.5 Wird die Ware durch den Kunden abgeholt, gehen Nutzen und Gefahr an der Ware mit der Abholung auf den Kunden über. Bei Ware, die versendet bzw. geliefert werden soll (inkl. Franko-Sendungen), gehen Nutzen und Gefahr auf den Kunden über, wenn die Ware zur Versendung bzw. Lieferung abgegeben oder verladen worden ist. Davon ausgenommen sind Zufuhren durch Lastwagen der Gonon AG oder eines von ihrem beauftragten Transportunternehmen. In diesem Fall gehen Nutzen und Gefahr erst mit Abladung der Ware am Lieferort auf den Kunden über.
3.6 Für Lieferungen zur Baustelle ist eine für LKW bis 38 t befahrbare Strasse Voraussetzung. Der Ablad der Ware erfolgt am Bestimmungsort „Bordsteinkante bauseitig“ durch den Kunden, zu seinen Lasten und auf sein Risiko. Findet der Ablad auf Wunsch des Kunden unter Beihilfe von Gonon oder des Transporteurs, mit oder ohne Hebezeug, statt, übernehmen wir für allfällige Schäden keine Haftung. Dies gilt für Fracht-, Sach- und Personenschäden. Mehrkosten, welche durch nicht zugängliche Baustellen entstehen, werden separat berechnet. Der Ablad der Ware am Bestimmungsort erfolgt durch den Kunden zu seinen Lasten und auf sein Risiko. Mehrkosten auf Grund kundenseitig gewünschter Teillieferungen werden dem Kunden verrechnet. Ist der Kunde zum Zeitpunkt der Lieferung nicht vor Ort, so gilt die Ware als mängelfrei angenommen. Bestellte und nicht abgerufene Ware lagert Gonon auf Rechnung und Risiko des Kunden. In diesem Fall gehen Nutzen und Gefahr mit Meldung der Lieferbereitschaft seitens Gonon definitiv auf den Kunden über. Die Rechnungsstellung dieser Ware kann unabhängig vom endgültigen Lieferdatum erfolgen. Die Kosten für die Einlagerung der Ware von CHF 35/Palette und Monat werden nach der letzten Auslieferung dem Kunde belastet. Zusätzliche Transporte werden in Rechnung gestellt.
3.7 Bestellte und nicht abgerufene Ware lagert die Gonon AG auf Rechnung und Risiko des Kunden. In diesem Fall gehen Nutzen und Gefahr mit Meldung der Lieferbereitschaft seitens der Gonon AG definitiv auf den Kunden über. Die Rechnungsstellung dieser Ware kann unabhängig vom endgültigen Lieferdatum erfolgen. Die Kosten für die Einlagerung der Ware von CHF 35/Palette und Monat werden nach der letzten Auslieferung dem Kunden belastet.
3.8 Der Kunde hat die Ware sofort bei Erhalt zu prüfen. Erkennbare Mängel sind auf dem Lieferschein zu vermerken. Ohne Vermerk oder wenn der Kunde zum Zeitpunkt der Lieferung nicht vor Ort ist, gilt die Ware als mängelfrei angenommen. Nicht sofort erkennbare Mängel sind sofort, längstens innert fünf Tagen ab Lieferdatum, schriftlich an die Gonon AG zu melden. Vorbehalten bleibt IX.
3.9 Gonon hat das Recht, Teillieferungen zu tätigen. Allfällige Mehrkosten des Transportes gehen zu Lasten von Gonon. Eine Entschädigung des Kunden für Umtriebe, Mehraufwand usw. ist ausgeschlossen.
3.10 Der Kunde verpflichtet sich, die vereinbarte Menge der Ware während der Vertragslaufzeit abzunehmen und zu bezahlen. Falls der Kunde die vereinbarte Menge nicht vollständig abnimmt, bleibt er dennoch zur Zahlung des vollen vereinbarten Preises verpflichtet. Eine nicht abgenommene Menge berechtigt den Kunden weder zu einer Rückerstattung noch zu einer Gutschrift.
3.11 Die Transportvorschriften SDR/ADR [insbesondere SDR Rn 10 0011(1)] sind zwingend einzuhalten. Insbesondere gilt:
• Für das Abholen von klassierten Gonon Produkten (Gefahrgut) muss das Fahrzeug gemäss der „Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse“ (SR 741.621) ausgerüstet sein.
• Der Chauffeur ist entsprechend ausgebildet und im Besitz eines SDR-/ADR-Ausweises/Giftscheines. Da Gonon als Lieferant bei der Nichteinhaltung der Transportvorschriften haftbar ist, werden vorschriftswidrig ausgerüstete Fahrzeuge nicht beladen.
3.12 Diese Vorschriften gelten ebenfalls für den Rücktransport von Gonon Produkten. Handelt es sich um angebrochene oder nicht mehr eindeutig definierbare und gekennzeichnete Produkte, gelten zudem die Vorschriften der „Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen“. Chauffeure dürfen keine Waren aufladen, die nicht mit den entsprechenden Deklarationen und Begleitpapieren versehen sind. Sollte der Kunde nicht über die nötigen Papiere verfügen, so kann deren Ausstellung rechtzeitig vor einer Rücksendung bei Gonon veranlasst werden.
4. Unterstützung
Für die Instruktion von abgegrenzten und definierten Flächen, kann ein Anwendungstechniker angefordert werden. Die Stunden-Ansätze sind in der Preisliste Dienstleistungen aufgeführt. Durch die Mitarbeit des Instruktors übernimmt Gonon keine Gewährleistung an den ausgeführten Arbeiten.
5. Planung/Projektierung/Beratung/Technische Änderungen
5.1 Die Gonon AG behält sich das Recht vor, nur Fachfirmen zu beliefern, deren Mitarbeiter über die für die Verarbeitung notwendigen Qualifikationen verfügen. Bei bestimmten, definierten Produkten und Systemen werden regelmässige Schulungen bei der Gonon AG vorausgesetzt.
5.2 Verbrauchsmengenangaben, technische Beratungen, Instruktionen, Erarbeiten von Ausführungs- und Sanierungsvorschlägen, Erstellen von Devistexten, Massauszügen, etc., unabhängig ob gegen Verrechnung oder kostenlos, entbinden den Verantwortlichen (Planer, Unternehmer, Bauleiter usw.) nicht von der Kontrollpflicht. Der Kunde ist abschliessend für die Eignung der bestellten Ware, für die geplanten Details, die vorgesehene Ausführungsart, sowie für die Ausführung verantwortlich. Eine Haftung von Gonon dafür ist ausgeschlossen. Für allfällige im Zusammenhang mit durch Gonon erbrachten Dienstleistungen wie z.B. Devisierung, thermische Berechnungen, Sondermuster, technische Beratung und Instruktionen etc. verursachte Schäden haftet Gonon nur bei grober Fahrlässigkeit oder rechtswidriger Absicht.
5.3 Eine Beraterhaftung wird wegbedungen.
5.4 Die Gonon AG behält sich das Recht vor, dem Auftraggeber (Planer/Bauherren/Unternehmer) die objekt- spezifisch entstandenen Kosten für Dienstleistungen wie z.B. Devisierung, thermische Berechnungen, Sondermuster etc. nachträglich in Rechnung zu stellen, sofern das Objekt nicht mit den in den Leistungsverzeichnissen definierten Gonon Produkten ausgeführt wird.
5.5 Ebenfalls behält sich die Gonon AG das Recht vor, die Kosten für das Erarbeiten von Sanierungskonzepten bei Verarbeitungsschäden in Rechnung zu stellen.
5.6 Die Rezepturen der Materialien, der Inhalt der Technischen Merkblätter, die Verarbeitungshinweise und Richtlinien können durch die Gonon AG jederzeit ohne Mitteilung geändert werden. Eine Haftung kann daraus nicht abgeleitet werden.
5.7 Die Lagerung, Verwendung und Verarbeitung der Gonon-Materialien hat genau nach den Gonon Richtlinien, den Technischen Merkblättern und den anerkannten baufachmännischen Grundsätzen zu erfolgen. Das Sicherheitsdatenblatt kann jederzeit unter www.gonon.ch heruntergeladen oder bei der Gonon Isolationen AG in Schleitheim angefordert werden
6. Lieferort
Die Angabe einer vollständigen Lieferadresse ist zwingend. Der Kunde ist für die Befahrbarkeit mit schwerem Lastzug bis zur Abladestelle verantwortlich.
7. Lieferung
Die Lieferung erfolgt nach dem Ermessen des Lieferanten franko Lager oder zugängliche Baustelle Mittelland Schweiz (siehe separate Liste – Ortschaften mit Erschwerniszuschlag S2). Die Entladung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Schäden die bei dieser Arbeit entstehen, werden nicht vergütet. Hilft der Chauffeur beim Auf- und Ablad oder besorgt er diesen allein, so gilt er, was Haftung betrifft, als Hilfsperson des Kunden. Falls am vereinbarten Lieferort und Lieferzeitpunkt seitens des Empfängers nicht für eine ordnungsgemässe Übernahme und Ablad gesorgt wird, werden folgende Abladepauschalen verrechnet: bis 40 m³ CHF 200.–, ab 40m³ CHF 400.–. Für Bestellungen ab einem Nettowarenwert unter CHF 2500.– wird ein Transportkostenanteil von CHF 150.– verrechnet. Bei einer Lieferung der Kleinmenge auf einen Fixtermin erhöht sich der Transportkostenanteil um CHF 95.–. Nach Möglichkeit werden Terminlieferungen immer eingehalten, sind jedoch immer unverbindlich. Ansprüche können nicht geltend gemacht werden. Die Verkehrsabgaben (LSVA/Stauzuschlag) werden anteilmässig mit 0,95 % des Netto-Warenwertes bei Materiallieferungen sowie bei Abholungen ab unseren Lager verrechnet. Bei Standardprodukten werden ausschliesslich ganze Verpackungseinheiten geliefert. Für Lieferungen in Berggebiete wird generell ein Zuschlag von CHF 150.– verrechnet. Die Lieferung erfolgt innerhalb 3 Tage oder nach Absprache (siehe separate Liste – Ortschaften mit Erschwerniszuschlag B2). Bei Lieferungen in Gebiete mit Breiten-, Höhen- und Gewichtsbeschränkungen sowie Anhängerfahrverbote werden die Zusatzkosten für Umladen, Wartezeiten oder Zufahrtsbewilligungen verrechnet. Unsere Fahrzeuge verfügen über keine Hebebühne und keinen Kran. Für Lieferungen mit Fix-Terminen behalten wir uns aufgrund des erhöhten Verkehrsaufkommens und der gestiegenen Staustunden eine Liefergenauigkeit von +/- 1 Stunde vor. Für Express-Lieferungen welche am Vortag nach 11 Uhr mit Fixterminen bestellt werden und im Rahmen unserer logistischen Möglichkeiten durchgeführt werden können, wird ein Express-Zuschlag von CHF 80.– verrechnet.
8. Silo-Bedingungen
8.1 Gonon vermietet für die Verarbeitung ihrer Produkte Silos gemäss der Preisliste «Dienstleistungen»:
• Die Silos verbleiben im Eigentum der Gonon System AG.
• Der Kunde ist für den Standort des Silos, für die Zufahrt bei An- und Abtransport und für die Stellfläche verantwortlich und haftet dafür gegenüber Dritten sowie gegenüber der Gonon System AG.
• Die Haftung der Gonon System AG erstreckt sich auf die Anlieferung und Abholung, solange das Silo fest mit der Hebevorrichtung des Lastwagens verbunden ist.
• Die Silos werden in gewartetem und gereinigtem Zustand ausgeliefert und müssen in gereinigtem Zustand zurückgegeben werden.
• Es ist dem Kunden untersagt, mechanische, elektrische oder elektronische Manipulationen am Silo oder dessen Steuereinheit vorzunehmen.
• Aufwände infolge nicht vollständiger Entleerung, ungenügender Reinigung, notwendige Reparaturen wegen unsachgemässer Behandlung, fehlender Teile etc. werden in Rechnung gestellt.
• Eine Kostenübernahme für Ausfallzeiten aufgrund von Defekten ist ausgeschlossen.
8.2 Die Mietdauer ist auf einen Arbeitstag pro verarbeitete Tonne beschränkt. Leermeldungen haben sofort zu erfolgen. An- und Abtransport ist im Mietpreis inbegriffen. Den Zeitpunkt der Abholung bestimmt die Sto AG. Längere Standzeiten, allfälliges Umsetzen, Wartezeiten infolge Zufahrtsschwierigkeiten sowie Sonderfahrten werden verrechnet.
9. Muster
9.1 Musterplatten, Mustertafeln und Ausstellungselemente sind unverbindliche Anschauungsstücke.
9.2 Sofern Farbtonmuster und Muster von Produktstrukturen (Putze), im Druckverfahren hergestellt sind, sind Abweichungen von Farbe und Struktur gegenüber den Mustern drucktechnisch und/oder materialbedingt; sie stellen keinen Mangel dar.
9.3 Bei kleinformatigen Mustern mit appliziertem Material (Putze), dient das Muster lediglich als Anschauungsmaterial. Es ist kein Muster für Produkteigenschaften, z.B. Struktur/Textur, Oberfläche, Farbe. Auch für sonstige Eigenschaften wird aus dem Muster keine Garantie übernommen und kann keine Haftung her-geleitet werden. Massgeblich sind insoweit stets die Angaben zu den Produkten in den Technischen Merkblättern. Der Eindruck, der sich aus dem Muster ergibt, kann sich insbesondere hinsichtlich des Farbtons von der Bestellung und/oder von einem späteren Einsatz an einem konkreten Objekt unterscheiden. Abweichungen stellen keinen Mangel dar, es sei denn, sie sind erheblich und dem Kunde nicht zumutbar.
10. Anwendungstechnik
Anwendungstechnische Hinweise, Angaben über Produkteigenschaften, Bestellungen von getönten Materialien, Anwendungstechnische Hinweise, Verarbeitungshinweise, Ratschläge und Empfehlungen, die Gonon in Wort und Schrift zur Unterstützung des Kunden oder Verarbeiters (auch Subunternehmen) gibt, erfolgen entsprechend dem jeweiligen Erkenntnisstand von Gonon. Sie sind unverbindlich, sie begründen weder vertragliche Rechte noch Nebenpflichten aus dem Kaufvertrag, so-fern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Die Hinweise und Empfehlungen von Gonon entbinden Kunde und Verarbeiter in keinem Fall von der Verpflichtung, sich von der Eignung der Erzeugnisse von Gonon für den jeweiligen Verwendungszweck selbst zu überzeugen.
11. Retouren
11.1 Gonon ist nicht zur Rücknahme von gelieferten Waren und / oder Teilen davon verpflichtet. Die fachgerechte Entsorgung der gelieferten Waren und / oder Teilen davon ist unter Vorbehalt anders lautender Bestimmungen des öffentlichen Rechts Pflicht des Kunden.
11.2 Der Kunde kann gelieferte Materialien nicht retournieren. Zu viel oder falsch bestellte Ware wird nur nach vorheriger Absprache mit Gonon zurückgenommen. Die Ware muss sich in einwandfreiem, verkaufsfähigem Zustand und in der Originalverpackung befinden. Produkte welche Gonon auf Bestellung hergestellt oder eingekauft hat, werden nicht zurückgenommen. Wird beim Eingang der retournierten Ware deren Unverkäuflichkeit festgestellt, erfolgt keine Gutschrift. In diesem Fall ver-rechnet Gonon die Rücknahme- und die entstandenen Entsorgungskosten.
11.3 Die Rücknahmekosten werden berechnet auf der Basis von:
• Hin- und Rückfahrt
• Be- und Entladeaufwand
• Kontroll- und Umpackaufwand
• Entsorgung
• Administrationsgebühr
11.4 Generell kostet eine Warenrücknahme mit unseren Transportpartner mindestens CHF 235.–. Generell kostet eine Warenrücknahme mit Anlieferung durch Kunde mindestens CHF 85.–.
11.5 Warenrücknahme mit einem Warenwert unter CHF 235.– respektive 85.– werden nicht angenommen
12. Transport und Lagerung
Gonon Dämmstoffe und Handelsprodukte der Gonon Isolation AG sind vor direkter Sonneneinstrahlung und vor Feuchtigkeit zu schützen. Die Dämmstoffplatten sind auf einer sauberen, ebenen Fläche zu lagern. Für das Abdecken von Wärmedämmstoffen sind dunkle oder durchsichtige Folien zu vermeiden. Sämtliche Rollenware ist trocken und stehend auf einer ebenen Unterlage zu lagern. Übermässiger Wärmeeinfluss, > 30 °C , ist zu vermeiden.
13. Mängelansprüche/Gewährleistung
13.1 Die Gewährleistungsfrist auf der Ware entspricht dem OR Art. 210. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferungen ab Werk. Werden Versand aus Gründen verzögert, die Gonon nicht zu vertreten hat, endet die Gewährleistungsfrist spätestens 18 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft.
13.2 Jegliche Gewährleistung wird wegbedungen für:
• für die Verarbeitung der Ware
• für das Arbeitsergebnis
• für nicht ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften
• für farbliche oder sonstige ästhetische Veränderungen
• bei Verwendung der Ware zu einem von Gonon nicht explizit freigegebenen Zweck
• beim Einsatz in, auf oder unter nicht geeigneten Produkten, Untergründen etc.
• beim Nichteinhalten der Vorgaben in den Technischen Merkblättern, Arbeitsanweisungen usw. von Gonon. Die Zusicherung von weiteren Eigenschaften oder die Freigabe für andere Zwecke hat nur in schriftlicher Form Gültigkeit und bezieht sich ausschliesslich auf einen bestimmten Zweck, bei einem bestimmten Objekt und unter bestimmten Bedingungen. Eine Gewährleistung besteht nicht, sofern
• die Zusicherung sich auf einen anderen Zweck, ein anderes Objekt oder andere Bedingungen bezog
• kein komplettes Gonon-System zum Einsatz kam
• bei abweichender Verarbeitung von Richtlinien, Technischen Merkblättern und Arbeitsanweisungen oder wenn gegen die anerkannten Regeln der Baukunst verstossen wurde.
13.3 Mängel an der Ware müssen innerhalb 1-2 Tage gerügt werden. Unterbleibt die sofortige Rüge, erlischt die Gewährleistung. Das Geltend machen von Gewährleistungsansprüchen setzt voraus, dass die Waren sachgemäss behandelt, gelagert und verarbeitet wurden. Der Kunde hat im Fall der Mangelhaftigkeit der Ware ausschliesslich das Recht, eine Nachlieferung innerhalb einer angemessenen Frist zu verlangen. Ein Vertragsrücktritt kann erst nach der zweiten erfolglosen Ersatzlieferung erfolgen. Im Falle eines Mangels am Werk, verursacht durch die Mangelhaftigkeit der Ware, kann die Mängelbehebung zu Lasten von Gonon nur mit expliziter Einwilligung von Gonon erfolgen. Davon ausgenommen sind Massnahmen zur Schadensminderung, sofern diese nachweislich kleineren Kosten verursachen als beim ordentlichen Rügeablauf entstehen würden. Ist eine Nachlieferung nicht möglich (Einbau), erfolgt die Behebung durch den Kunden zum Selbstkostenpreis. Für Folgeschäden (entgangener Gewinn, Folgekosten infolge Bauverzögerungen, grösserer Planungs-/Ausführungsaufwand, etc.) haftet Gonon nicht, ausgenommen sind Fälle von Absicht und grober Fahrlässigkeit, allerdings gilt der Haftungsausschluss für Hilfspersonen von Gonon.
13.4 Die Beweislast für gerügte Mängel gegenüber Gonon liegt beim Kunden. Ist die Ursache strittig, kann der Kunde einen fachlich ausgewiesenen, von Gonon akzeptierten Gutachter beiziehen, wobei Gonon den Gutachter nur aus objektiven und nachvollziehbaren Gründen ablehnen darf. Allfällige Mitarbeit von Gonon bei der Beurteilung von Mängeln erfolgt ohne Anerkennung einer Haftung.
13.5 Allfällige Mängelrügen entbinden den Kunden nicht, seinen Pflichten gegenüber Gonon nachzukommen. Insbesondere ist der gesamte Kaufpreis zu leisten. Der Kunde darf tatsächliche oder behauptete Forderung aus Gewährleistung nicht mit Forderungen von Gonon verrechnen.
14. Haftung
Wenn in diesen AGB nicht anders definiert, haftet Gonon gegenüber dem Kunden nur für Absicht und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für Hilfspersonen ist ausgeschlossen.
15. Geltungsbereich
15.1 Gonon betreibt im Internet unter www.gonon.ch (nachfolgend «Webseite») ein Kundenportal (nachfolgend «Kundenportal»). Dieser Zusatz zu den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend «AVLB») regelt das Vertragsverhältnis zwischen den Kundinnen und Kunden (nachfolgend "Kunde") und Gonon betreffend der Nutzung des Kundenportals sowie den Kauf von Produkten und Bestellung von Dienstleistungen im Kundenportal.
15.2 Örtlich ist das Kundenportal auf das Gebiet der Schweiz und das Fürstentums Liechtenstein be-schränkt. Gonon nimmt nur Bestellungen von Kunden mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein entgegen und liefert Produkte nur an Kunden mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein aus.
15.3 Für Bestellungen des Kunden im Kundenportal gelten die AVLB, sofern nichts Spezielleres im vorliegenden Zusatz geregelt ist.
16. Annahme der AVLB inkl. Zusätze
Mit der Annahme der Bestellung eines Produkts im Webshop gelten die AVLB inkl. den damit verbundenen Zusätzen als vom Kunden angenommen. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
17. Anmeldung in den Webshop und Nutzung
17.1 Das Kundenportal ist nicht öffentlich abrufbar. Vielmehr werden den bereits bestehenden Kunden die Zugangsdaten geliefert, um ihnen das Einkaufen/Bestellen im Kundenportal zu ermöglichen. Für den erstmaligen Zugang zum Kundenportal erhält der Kunde einen Benutzernamen sowie ein Passwort. Der Kunde kann das ihm zugeteilte Passwort jederzeit abändern. Das Passwort ist geheim zu halten. Gonon geht bei jedem erfolgreichen Login davon aus, dass es sich hierbei um den berechtigten Kunden handelt. Gonon übernimmt keine Verantwortung für Konsequenzen, die aus der missbräuchlichen Verwendung der Zugangsdaten resultieren. Bei Verdacht auf unbewilligte Verwendung des Benutzernamens und des Passworts ist Gonon unverzüglich zu kontaktieren.
17.2 Der Kunde versichert, dass die von ihm gemachten Angaben vollständig und richtig sind. Der Kunde verpflichtet sich, Gonon über allfällige Änderungen zu informieren.
17.3 Gonon gewährleistet für die Nutzung des Kundenportals keine bestimmte Erreichbarkeit ihrer Webseite.
18. Produkte und Preise
18.1 Über das Kundenportal können ausschliesslich Produkte und Dienstleistungen bestellt werden, welche im Kundenportal publiziert sind. Im Kundenportal enthaltene Abbildungen und Beschreibungen dienen einzig der Illustration und sind unverbindlich.
18.2 Eine Lieferverpflichtung von Gonon besteht nur solange die Produkte verfügbar sind. Selbst wenn eine Bestellung des Kunden von Gonon bestätigt worden ist, kann ein Produkt ausverkauft und nicht mehr lieferbar sein. In diesem Fall kann Gonon vom Verkauf zurücktreten.
18.3 Es gelten die im Kundenportal publizierten Preise.
18.4 Sämtliche im Kundenportal publizierten Preise sind ausschliesslich in Schweizer Franken und ohne MwSt. zu verstehen.
19. Bestellung
Der Kunde bestellt Produkte indem er sie im Warenkorb einstellt und hernach den Inhalt des Warenkorbs durch Anklicken des Buttons «Zahlungspflichtig bestellen» an die Gonon AG übermittelt. Die im Webshop auf der Webseite dargestellten Produkte und Leistungen stellen keine bindenden Angebote, sondern eine Aufforderung an den Kunden, der die Gonon AG ein verbindliches Angebot zu unterbreiten dar. Mit dem Abschluss der Bestellung der Waren gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages in Bezug auf die im Warenkorb eingestellten Produkte ab. Die Bestellung wird dem Kunden mit einer Bestätigung an die vom Kunden angegebene E-Mail-Adresse gesendet. Mit Versand dieser Bestätigung ist der Kaufvertrag über die vom Kunden bestellten Produkte zustande gekommen. Sind die bestellten Produkte nur noch teilweise verfügbar, ist der Kaufvertrag über die verfügbaren Produkte zustande gekommen.
20. Zahlungskonditionen
Bei Projekten mit Sonderanfertigungen oder mit Bestellung > CHF 50‘000 ist eine Akontozahlung von 50 % des Bestellbetrags bei Auftragserteilung innerhalb von 5 Tagen fällig. Die restlichen 50 % sind bei Lieferung des Materials innerhalb von 30 Tagen fällig. Die endgültige Bestellungsannahme und damit Beginn der Lieferfrist erfolgt erst nach Zahlungseingang des Akontobetrages. (Die Verrechnung ggf. allfälliger Werkzeugkosten zur Herstellung von Sonderelementen ist diesem Passus beinhaltet).
21. Zahlungsbedingungen
Unsere Rechnungen sind zahlbar innert 30 Tage nach Rechnungsdatum. Der Lieferant ist befugt, unberechtigte Skontoabzüge nachzufordern. Wird die Zahlungsfrist überschritten, schuldet der Kunde dem Lieferanten ohne förmliche In-Verzug-Setzung vom Tage der Fälligkeit an 6 % Verzugszins. Die gelieferte Ware bleibt bis zu ihrer vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Im Falle der Veräusserung tritt der Kunde alle gegen¬über seinem Kunden entstandenen Ansprüche (inkl. Entgelt für Arbeitsleistungen), in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware gemäss Rechnungsbetrag, an uns ab.
22. Datenschutz
Gonon ist berechtigt, Daten, die sie im Rahmen der Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden erhalten hat, unbesehen der Herkunft dieser Daten, im Sinne des Datenschutzgesetzes zu verarbeiten und zu speichern. Der Kunde anerkennt die AVLB und nimmt zur Kenntnis, dass der Entscheid, ob gegen Rechnung geliefert werden kann auf einer automatisierten Bearbeitung beruhen und willigt hierzu ein. Für den Entscheid, ob gegen Rechnung geliefert werden kann, wird eine Adress- und Kreditwürdigkeitsprüfung durchgeführt. Die für die Auftrags- und Zahlungsabwicklung relevanten personenbezogenen Informationen können anerkannten Wirtschaftsauskunft- und Inkassodienstleistern und auch an Partnerunternehmen übermittelt werden.
23. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Ausschliesslicher Gerichtsstand: CH-8226 Schleitheim SH
Anwendbares Recht: Schweizerisches Obligationenrecht (OR), unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf und des Kollisionsrechts.
Schleitheim, 7. Mai 2025